Vereinssatzung der Volkshochschule für die Stadt und den Kreis Leer e. V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Volkshochschule für Stadt und Kreis Leer e.V.“ mit dem Sitz in Leer. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb einer Volkshochschule als Einrichtung für Erwachsenenbildung.
Diese hat die Aufgabe, bei Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu fördern, die notwendig sind, um sich unter den gegenwärtigen und für die Zukunft zu erwartenden Lebensbedingungen in Familie, Beruf und politisch-gesellschaftlichen Bereichen zurechtzufinden. Dazu bietet die Volkshochschule Hilfen für das Lernen, für Orientierung und Urteilsbildung und für die Eigentätigkeit.
Die Arbeit der Volkshochschule ist überparteilich und nicht an eine bestimmte Konfession, Weltanschauung oder soziale Gruppe gebunden.
§ 3
Arbeitsgemeinschaft „Arbeit und Leben“
Die Volkshochschule errichtet in Verbindung mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund – Kreis Leer, die Arbeitsgemeinschaft „Arbeit und Leben“.
§ 4
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. - Der Verein darf Vermögen nur vorübergehend ansammeln, wenn dieses zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlich ist.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitglieder) und juristische Personen (korporative Mitglieder) sowie Verbände und Vereinigungen sein.
- Persönliche und korporative Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, unbeschadet der Regelung nach § 10, 1.
- Zum Erwerb der Mitgliederschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule verpflichtet nicht zur Mitgliedschaft im e.V.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
- Der Ausschluß erfolgt durch den Vorstand. Er kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins schädigt oder wenn es mit seinen Mitgliedsbeiträgen mehr als zwei Jahre im Rück- stand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7
Mitgliedsbeitrag
- Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beiträge sind am 1. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig.
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens jährlich einmal durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Außerdem können ein Viertel der Vereinsmitglieder oder des Vorstandes unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch schriftlichen Antrag an den Vorsitzenden erwirken.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Bekanntgabe der Tagesordnung müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich erfolgen.
- Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand über die Geschäftsstelle der VHS eingereicht werden. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Vorstandes bzw. seinem Vertreter.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gem. § 10 a Ziff. 1 e),
b) die Wahl der Revisoren,
c) die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes,
d) die Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes,
e) Satzungsänderungen,
f) die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
g) die Entscheidung in Ausschlußverfahren
h) die Entscheidung über Anträge. - Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
§ 10 a)
Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) drei Vertretern des Landkreises Leer,
b) zwei Vertretern der Stadt Leer,
c) zwei Vertretern von kreisangehörigen Gemeinden, die selbst Mitglied sind und die in der Beitragsordnung festgelegte Beitragspflicht anerkennen,
d) zwei Vertretern des DGB-Kreises Leer-Papenburg
e) vier Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie dürfen nicht hauptberufliche Mitarbeiter der Volkshochschule Leer sein. - Die Funktion der Vorstandsmitglieder gem. Ziff. 1 a) – d) beginnt und endet mit der Benennung und deren Widerruf. Sie endet bei den Vorstandsmitgliedern gem. Ziff. 1 a) – c) spätestens am Ende einer Ratsperiode.
- Die Vorstandsmitglieder gem. Ziff. 1 e) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin im Amt. Wiederwahl ist möglich. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft der von einem Vorstandsmitglied gem. Ziff. 1 a) – d) vertretenen juristischen Person endet deren/dessen Amt als Vorstandsmitglied.
Bei persönlicher Mitgliedschaft endet es bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. - Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den 1. Vorsitzende/-n und die/den stellvertretende/-n Vorsitzende/-n. Sie sind alle drei Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet, neu zu wählen. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung oder der Leitung der Volkshochschule fallen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende.
§ 10 b)
Arbeit des Vorstandes
- Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende laden zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leiten die Sitzung.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende und insgesamt mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. - Wahlen und Beschlüsse des Vorstandes erfolgen, sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit.
§ 11
Die Leitung der Volkshochschule
- Die Leitung der Volkshochschule wird vom Vorstand gewählt.
- Die Volkshochschulleitung ist hauptberuflich tätig. Ihr obliegt die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule nach den Richtlinien des Vorstandes.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) die Aufstellung des Arbeitsplanes,
b) die Vorbereitung des Haushaltsvoranschlages,
c) die Bestellung nebenberuflicher pädagogischer Mitarbeiter (Kursleiter, Referenten); im Zweifelsfalle entscheidet der Vorstand,
d) die Verfügung über die im Rahmen des Haushaltsplanes in den einzelnen Titeln bereitgestellten Mittel, soweit nicht die Geschäftsordnung oder ein Vorstandsbeschluss anderes bestimmt,
e) die Planung und die Leitung der Öffentlichkeitsarbeit der Volkshochschule,
f ) die Vorbereitung und Leitung der Mitarbeiterfortbildung,
g) die Leitung der Geschäftsstelle der Volkshochschule,
h) die Vorbereitung der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. - Die Volkshochschulleitung nimmt beratend an allen Sitzungen des Vorstandes teil und ist auf Verlangen zu hören.
§ 12
Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den Kreis Leer und an die Stadt Leer, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Leer, den 20. August 2025
